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Die Basisrente 2023: Jetzt 100% steuerlich ansetzbar

Bereits seit 2005 können auch Selbständige und Freiberufler mit der Basisrente - auch "Rürup-Rente" genannt - staatlich gefördert für das Alter vorsorgen. Sie war unter dem SPD-Politiker und Ökonomen Prof. Dr. Bert Rürup eingeführt worden, um besonders Selbständigen den Aufbau einer staatlich geförderten Alterssicherung zu ermöglichen.

Wer einen solchen Basisrenten-Vertrag abschließt oder bereits besitzt, kann in 2023 ab sofort 100 % des laufenden und/oder des individiuellen Einmalzahlbeitrages als Sonderausgabe bei der Steuererklärung ab 01.01.2024 geltend machen, wenn die Beitragszahlung - in Form von laufenden monatlichen und/oder auch Einmalzahlungen bis 31.12.2023  bei seiner Basisrenten-Versicherung erfolgt ist.

Eigentlich sollten die 100% erst 2025 eintreten, wurden aber vom Gesetzgeber jetzt bereits für 2023 vorgezogen.

Der steuerliche Jahres-Höchstbetrag zur Basisrente steigt auf 26.528,- Euro für Ledige und auf 53.056,- für Ehe- und Lebenspartner. Als abzugsfähig erkennt das Finanzamt in 2023 davon 100 % der eingezahlten Beiträge als Sonderausgabe an.

Je früher im neuen Jahr die Steuererklärung mit der Sonderausgabe beim Finanzamt deklariert wird, desto zeitiger erhält die betreffende Person die Steuerrückerstattung. Bei Verheirateten/Lebenspartnern bei 53.056,- €uro Einzahlung in 2023 dann ansetzungsfähige 53.056,- €uro.

Diese Steuerrückerstattungen - günstigstenfalls im Frühjahr - sollten sinnvollerweise wieder in den Basisrentenvertrag investiert werden, was einen neuen Steuervorteil für 2024 ergibt und zu höherem Anlage-Zinseszins-Effekt zum Beispiel in einer Basisfondsrenten-Vertragsdepot führen kann. Das dann am besten in einen Netto-Basisrentetarif auf Honorarbasis, das spart hohe Vertragskosten für Vertrieb und Provisionen.

Umgekehrt unterliegen ausgezahlte Basisrenten einem Besteuerungsanteil von 83 % in 2023. Dieser Satz erhöht sich jährlich um ein Prozent. Die vorgesehene volle Besteuerung mit 100% ab dem Jahr 2040 wurde gemäß aktueller Regierungsabsichten weiter aufgeschoben.


Die steuerlichen Grundlagen der Basis-("Rürup")-Rente gemäß § 10 Abs. 2. b)aa) EStG:

Basisrente_gemass_EStG__10_abs-_1_Nr-2baa


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