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Bereits seit 2005 können auch Selbständige und Freiberufler mit der Basisrente - auch "Rürup-Rente" genannt - staatlich gefördert für das Alter vorsorgen. Sie war unter dem SPD-Politiker und Ökonomen Prof. Dr. Bert Rürup eingeführt worden, um besonders Selbständigen den Aufbau einer staatlich geförderten Alterssicherung zu ermöglichen.
Wer einen solchen Basisrenten-Vertrag besitzt, kann in 2021 wieder einen höheren Teil des laufenden und/oder des individiuellen Einmalzahlbeitrages als Sonderausgabe bei der Steuererklärung ab 01.01.2021 geltend machen, wenn die Beitragszahlung - in Form von laufenden monatlichen und/oder auch Einmalzahlungen bis 31.12.2021 bei seiner Basisrenten-Versicherung erfolgt ist.
Der steuerliche Jahres-Höchstbetrag zur Basisrente steigt 2021 auf 25.787,- Euro für Ledige und auf 51.547,- für Ehe- und Lebenspartner. Als abzugsfähig erkennt das Finanzamt in 2021 davon 92 % der eingezahlten Beiträge als Sonderausgabe an, in 2020 waren es noch 90%.
Das entspricht bei einem eingezahlten Höchstbeitrag von 25.787,- €uro für Ledige dann 23.208,30,- als abzugsfähige Sonderausgaben für 2021. Je früher im neuen Jahr 2020 die Steuererklärung mit der Sonderausgabe beim Finanzamt deklariert wird, desto zeitiger erhält die betreffende Person die Steuerrückerstattung. Bei Verheirateten/Lebenspartnern bei 51.574,- €uro Einzahlung in 2021 dann absetzungsfähige 46.416,60 €uro.
Diese Steuerrückerstattungen - günstigstenfalls im Frühjahr - sollten sinnvollerweise wieder in den Basisrentenvertrag investiert werden, was einen neuen Steuervorteil für 2022 ergibt und zu höherem Anlage-Zinseszins-Effekt zum Beispiel in einer Basisfondsrenten-Vertragsdepot führen kann. Das dann am besten in einen Netto-Basisrentetarif auf Honorarbasis, das spart hohe Vertragskosten für Vertrieb und Provisionen.
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Michael Letsch
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