Unabhängige FinanzDienste Letsch
Compliance, Maklereid Freiburg

 

 

Unsere Compliance-Richtlinien:

Compliance-Richtlinien für Ver­sicherungs­makler  
Unabhängige FinanzDienste Letsch, im folgenden UFD genannt   
1. Präambel  
(1) Der Ver­sicherungs­makler UFD hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Dementsprechend verbindet uns eine langjährige 
Tradition mit unseren Kunden, die wir durch integres Arbeiten und sorgfältige Betreuung pflegen.
(2) Um zukünftig noch vertrauensvoller mit unseren Kunden zusammenarbeiten zu können, erlegen wir uns als
UFD freiwillig diesen Verhaltenskodex auf.
(3) Dieser Verhaltenskodex stellt keine neuen Regelungen auf, sondern setzt lediglich die Grundsätze um, die
wir täglich und innerhalb unseres Berufsethos pflegen. Er soll die Mitarbeiter vor Pflichtverletzungen
schützen und gleichermaßen das Unternehmen vor Reputationsschäden bewahren.
(4) Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dieser Kodex der Präzisierung unserer gesetzlichen und ethischen
Pflichten dient. Maßgeblich für die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden sind stets die Bestimmungen
der schriftlichen Verträge.
(5) Schließlich soll diesen Richtlinien strafrechtlich präventive Funktion zukommen. Im Rahmen einer
Risikovorsorge sollen dazu mögliche Fallstricke frühzeitig erkannt und daraus entstehende Gefahren gebannt
werden.
2. Allgemeine Grundsätze
(1) Die Geschäftsführung des Ver­sicherungs­maklers UFD und dessen Mitarbeiter verpflichten sich alle in ihrem
Arbeitsumfeld geltenden gesetzlichen Regelungen sowie interne Richtlinien und Arbeitsanweisungen zu
befolgen.
(2) Die Mitarbeiter sind angehalten sich im Kontext ihrer Arbeit angemessen und gebührlich zu verhalten sowie
das Ansehen der UFD zu wahren.
(3) In diesem Unternehmen wird keine Form der Diskriminierung oder Belästigung geduldet.
3. Vorteilsannahme und -gewährung
(1) Geschenke, Einladungen und Zuwendungen anderer Art dürfen grundsätzlich angenommen werden, solange
sie sich in sozialadäquatem Rahmen bewegen.
(2) Solche Vorteile, die dazu geeignet sind, die geschäftliche Objektivität des Einzelnen zu beeinträchtigen, sind
von allen Mitarbeitern abzulehnen.
(3) Bei Zweifeln darüber, ob ein Vorteil angenommen werden darf oder nicht, entscheidet die Geschäftsführung.
(4) Vorteile, welche UFD gewährt, müssen sich an den Maßstäben der eigenen Vorteilsannahme messen, d.h.
stets sozialadäquat sein und niemals den Rahmen des fairen Wettbewerbs überschreiten.
(5) Amtsträger oder Per­sonen im öffentlichen Dienst sind dem Allgemeinwohl verpflichtet, ihnen werden
grundsätzlich keine Vorteile unsererseits gewährt. Ausnahmen sind in seltenen Fällen bescheidene
Geschenke und solche Zuwendungen, die sich im Rahmen der Höflichkeit bewegen.
4. Wettbewerb
(1) Wir verpflichten uns, einen fairen Wettbewerb auf Grundlage des Leistungsprinzips zu führen. Wir tolerieren
keine unsachlichen Mittel, insbesondere nicht die Verunglimpfung von Konkurrenten oder deren Produkten.
(2) Die eigene Werbung muss sich zwangsläufig nach diesen Maßstäben richten, vor allem aber auch
wahrheitsgemäß und auf die eigene Leistung beschränkt sein.
(3) Insbesondere führen wir niemals eine unlautere Abwerbung durch.
5. Gegen Korruption und Vermögensdelikte
(1) Kein Mitarbeiter darf Bestechungsgelder anbieten oder annehmen. Bereits der Verdacht einer Käuflichkeit
oder Bestechung muss im Sinne des guten Rufes von UFD unbedingt vermieden werden.
(2) Bestechung und Bestechlichkeit sind Straftaten, und zwar sowohl das Angebot eines Vorteils für die
Vornahme einer rechtswidrigen Diensthandlung durch einen Amtsträger (vgl. § 331 StGB) als auch
Tätigkeiten von UFD im geschäftlichen Verkehr (vgl. § 299 StGB).
(3) Einladungen von Gutachtern, Rechtsanwälten, IT-Unternehmen, Hotels etc., die mit UFD in geschäftlichen
Kontakt treten oder den Kontakt intensivieren wollen, dürfen den Rahmen des sozial Üblichen nicht
überschreiten. Der Abschluss von Waren- oder Dienstleistungsverträgen erfolgt ausschließlich auf Grundlage
der internen Ausschreibungsrichtlinien.
(4) Die UFD und ihre Mitarbeiter machen niemals Geschäfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und
Sachverhalte. Sie nutzt solche auch nicht zu ihrem Vorteil oder zum Nachteil anderer aus.
(5) Zur Wahrung der Übersichtlichkeit und Prävention möglicher Ungenauigkeiten ist sowohl ein Geschäfts- als
auch ein Anderkonto zu führen. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG), nach denen der
Versicherungsvermittler zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, sind stets zu wahren.
(6) Spenden und Sponsoring dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Rechtsordnung und in Übereinstimmung mit
den hierfür geltenden internen Bestimmungen vergeben werden. Spenden und Sponsoring bedürfen der
Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptgeschäftsführung. Politische Spenden und Beiträge an politische
Parteien erfolgen nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Die Entscheidung über die Vergabe liegt
ausschließlich beim Vorsitzenden der Hauptgeschäftsführung.
6. Stellung als Ver­sicherungs­makler
(1) Es ist unsere vorrangige Aufgabe, Kunden auf der Suche nach dem bedarfsgerechten Versicherungsschutz
zu beraten und gegebenenfalls den Abschluss zu begleiten. Dabei agieren wir auf unabhängiger Basis,
sodass unsere Loyalität als Sachwalter stets unseren Kunden gilt.
(2) Als Ver­sicherungs­makler sind wir sowohl Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB als auch Handelsmakler gemäß §
93 HGB. Wir respektieren und befolgen die sich aus dieser Position ergebenden Rechtspflichten sowie alle
anderen gesetzlichen Vorschriften, die wir durch unsere Tätigkeit tangieren.
7. Beratung des Kunden
(1) Unsere Beratung erfolgt stets auf der Grundlage einer objektiven Marktuntersuchung, wobei dieser immer
eine Analyse der Risikosituation des Kunden vorausgeht. Ziel der Beratung muss zu jeder Zeit der Abschluss
des für den Kunden passenden Versicherungsschutzes sein.
(2) Bei entsprechender Zustimmung des Kunden erlaubt der Gesetzgeber die Vermittlung von
Versicherungsschutz auch ohne eingehende Beratung. Von dieser Möglichkeit machen wir nur äußerst selten
Gebrauch und setzen den Kunden zwangsläufig über das Vorgehen in Kenntnis.
(3) Ansonsten ist die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit lückenlos zu dokumentieren. Dabei sind die
Vorschriften der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV) zu befolgen.
Die Dokumentation erfolgt auch vor dem Hintergrund einer späteren Nutzung der Dokumentation in einem
gerichtlichen Beweisverfahren.
(4) Auch nach erfolgter Vermittlung stehen wir dem Kunden beratend zur Seite. Dies ist besonders dann der
Fall, wenn er uns mit der Anpassung des Versicherungsschutzes beauftragt.
8. Umdeckung bestehender Verträge
(1) Eine Empfehlung zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge und zum Abschluss neuer
Versicherungsverträge werden wir unsererseits nur dann aussprechen, wenn der am Markt verfügbare
Versicherungsschutz im Vergleich zu dem bestehenden Versicherungsschutz besser ist. Auf die im
Zusammenhang mit der Umstellung der Versicherungsverträge entstehenden Nachteile (z.B. erneute
Abschlusskosten) werden wir unsere Kunden ausdrücklich hinweisen.
(2) Eine Umdeckung wird von uns nur im Rahmen des fairen Wettbewerbs vorgenommen.
9. Vergütung des Maklers
(1) Unsere Arbeit wird für courtagebasierte Bruttoprodukte aus den bei der Vermittlung anfallenden Courtagen seitens der Versicherer vergütet und ist somit kostenfrei für unsere Kunden.
(2) Sollten wir dem Kunden eine honorarpflichtige Leistung nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO in Rechnung stellen,
so wird dieser Umstand vor Erbringung der Leistung deutlich gegenüber dem Kunden kommuniziert und schriftlich fixiert.
10. Vertriebspartner
(1) Unsere Vertriebspartner haben eine selbstständige Stellung und sind als selbständige Vermittler im
Vermittlerregister eingetragen. Vertriebspartner stehen dabei für ihre eigene Arbeit ein, die UFD übernimmt
keine Verantwortung für das Handeln, die Beratung oder die Betreuung durch ihre Vertriebspartner.
(2) Es ist möglich, dass wir bei der Beratung oder Betreuung von Kunden mit Vertriebspartnern
zusammenarbeiten. Mit diesen Vertriebspartnern verbindet uns ein unmittelbares Vertrauensverhältnis.
Sofern wir einen Vertriebspartner hinzuziehen, wird sich dieser mit gesonderter Erstinformation dem Kunden
gegenüber ausweisen.
11. Maklerpools
Unter Umständen arbeiten wir bei der Vermittlung auch mit Maklerpools zusammen. Eine Zusammenarbeit kommt
aber nur dann in Frage, wenn die eigene Objektivität und Unabhängigkeit nicht berührt oder gefährdet wird.
12. Interessenkonflikte
(1) Wird der Versicherungsschutz einer Gesellschaft vermittelt, in welcher Angehörige des entsprechenden
Mitarbeiters beschäftigt oder beteiligt sind, muss dies erst von der Geschäftsführung genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten dürfen von Mitarbeitern nur dann aufgenommen werden, wenn sie die Interessen des
Unternehmens nicht beeinträchtigen und mit den arbeitsvertraglichen Bestimmungen vereinbar sind.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die UFD behandelt all ihre Geschäftsunterlagen vertraulich, um neben dem eigenen Datengeheimnis auch
die Interessen ihrer Kunden und Partner zu schützen. Genauso betrachten wir es als unabdingbaren
Bestandteil des Vertrauensverhältnisses, dass wir die Daten unserer Kunden sensibel und absolut vertraulich
behandeln.
(2) Wir geben die Daten unserer Kunden nur dann an Dritte weiter, wenn dies für die Ausführung der
Vermittlung und unseres Auftrages notwendig ist. Eine Weiterleitung von Kundendaten ohne Einwilligung
findet grundsätzlich nicht statt.
14. Fortbildung
Die Mitarbeiter der UFD bemühen sich stets um fachliche Fortbildung. Insbesondere nehmen sie in regelmäßigen
Abständen an Produktvorstellungen einzelner Versicherer sowie an Seminaren zu fachlich übergreifenden und
grundsätzlichen Themen teil.
15. Schlussbestimmungen
(1) Die Geschäftsführung bekennt sich zu den Inhalten dieses Verhaltenskodexes und erklärt diese für sich
selbst und alle Mitarbeiter für verbindlich.
(2) Jeder Mitarbeiter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit den Inhalten des Kodexes auseinander zu setzen
und entsprechend Folge zu leisten.
(3) Im Zweifelsfalle ist immer eine Fachmeinung einzuholen. Dazu ist dann entweder ein ComplianceBeauftragter oder ein Rechtsanwalt mit straf- oder versicherungsrechtlichem Fachgebiet zu konsultieren.
@#signature(21;eSigBerater1;Compliance-Richtlinien für Ver­sicherungs­makler - Unterschrift Berater;180;40;0;0;true;Unterschrift Berater unterzeichnen.)#@ @#signature(1;eSigMandant1;Compliance-Richtlinien für Versicherumakler - Unterschrift Mandant;180;40;0;0;true;Ich Unterschrift Mandant habe das Dokument -Compliance-Richtlinien für Ver­sicherungs­makler- gelesen und stimme dem Inhalt zu.)#@
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Datum,  Ort                     Unterschrift Berater                                                          Datum, Ort, Unterschrift Mandant



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